Wasserrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen A1, A2, A3, A4, A5, A6, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1489/2, 842, 927 Gemarkung Bergen, Gemeinde Bergen, Fl. Nrn. 516/2, 277 Gemarkung Staudach-Egerndach, Gemeinde Staudach-Egerndach, für Zwecke der Mineralwassergewinnung, Betriebswasserversorgung und öffentlichen Wasserversorgung, durch die Firma Adelholzener Alpenquellen GmbH, Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG
Bekanntmachung
Die Firma Adelholzener Alpenquellen GmbH betreibt auf den o. g. Grundstücken die Brunnen A1 bis A5, deren Erlaubnisse zum 31.12.2025 ablaufen. Die bisher gestattete maximale Gesamtentnahmemenge beträgt 1.590.000 m3/a.
Für den Weiterbetrieb der Brunnen A 1 bis A5 und Nutzung des neuen Brunnens A6, der als Redundanz dient, wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im bisherigen Umfang mit einer Befristung bis zum 31.12.2035, für den Zeitraum ab 01.01.2036 bis 31.12.2050 mit einer reduzierten Gesamtentnahme von 1.290.000 m3/a beantragt. Beantragt ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Antrag umfasst sechs Brunnen mit folgenden Grundwasserentnahmen:
- Brunnen A1, Fl. Nr. 1489/2 Gemarkung Bergen, Gemeinde Bergen
- bis zu max. 33,3 l/s
- bis zu max. 120 m³/h
- bis zu max. 2.880 m³/d
- Brunnen A2, Fl. Nr. 1489/2 Gemarkung Bergen, Gemeinde Bergen
- bis zu max. 33,3 l/s
- bis zu max. 120 m³/h
- bis zu max. 2.880 m³/d
- Brunnen A3, Fl. Nr. 516/2 Gemarkung Staudach-Egerndach, Gemeinde Staudach-Egerndach
- bis zu max. 33,3 l/s
- bis zu max. 120 m³/h
- bis zu max. 2.880 m³/d
- Brunnen A4, Fl. Nr. 277 Gemarkung Staudach-Egerndach, Gemeinde Staudach-Egerndach
- bis zu max. 15,3 l/s
- bis zu max. 55 m³/h
- bis zu max. 1.320 m³/d
- Brunnen A5, Fl. Nr. 842 Gemarkung Bergen, Gemeinde Bergen
- bis zu max. 25 l/s
- bis zu max. 90 m³/h
- bis zu max. 2.160 m³/d
- Brunnen A6, Fl. Nr. 927 Gemarkung Bergen, Gemeinde Bergen
- bis zu max. 33,3 l/s
- bis zu max. 120 m³/h
- bis zu max. 2.880 m³/d
Es wird eine Fördermenge von insgesamt maximal 1.590.000 m³ pro Jahr (1.290.000 m3 pro Jahr ab 2036) und 8.400 m³/d bzw. 450 m³/h für die Brunnen A1, A2, A3, A4, A5 und A6 beantragt.
Nach § 5 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist durch die zuständige Behörde (hier: das Landratsamt Traunstein) festzustellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Das Vorhaben mit der beantragten Grundwasserentnahme ist in Anlage 1 Nr. 13.3.2 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet. Nach den Bestimmungen des UVPG ist für ein Vorhaben nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 7 und Nr. 13.3.2 Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1). Eine Vorprüfung entfällt. Als für das wasserrechtliche Verfahren nach Art. 15 BayWG i. V m. § 11 Abs. 1 WHG und Zulassungsentscheidung zuständige Behörde stellt das Landratsamt Traunstein zu Beginn des Wasserrechtsverfahrens fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVPG durchgeführt wird (§ 10 Abs. 2, § 7 Abs. 3 UVPG).
Das Vorhaben und die dem Vorhaben zugrundliegenden Antragsunterlagen (Plan) mit UVP-Bericht werden hiermit § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG und § 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag enthält neben einer detaillierten Vorhabenserläuterung und umfangreichen hydrogeologischen Daten auch einen UVP-Bericht, eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG, eine SPA-Betroffenheitsprüfung (Vogelschutzgebiet) und einen Fachbeitrag zur EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Das im UVP-Bericht beschriebene Untersuchungsgebiet umfasst nicht nur das Gewinnungsgebiet des genutzten Grundwasservorkommens im Bereich der Gemeinden Bergen, Staudach-Egerndach und randlich Grabenstätt, sondern bezieht auch das Grundwasser-Neubildungsgebiet im kalkalpinen Raum in die Betrachtung ein. Letzteres reicht in Randbereichen in das Gebiet der Gemeinden Siegsdorf und Ruhpolding.
Die Antragsunterlagen einschließlich UVP-Bericht liegen
ab 10.11.2025 auf die Dauer eines Monats, also bis einschließlich 09.12.2025
in der Verwaltungsgemeinschaft Bergen, Rathaus, Hochfellnstr. 14, 83346 Bergen, Bauamt, Zi. Nr. 18,
sowie
im Landratsamt Traunstein, Sachgebiet 4.16 – Wasserrecht und Bodenschutz, Zimmer-Nr. M 2.20, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein (Tel. 0861-58 396)
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Die Bekanntmachung und die Antragsunterlagen einschließlich UVP-Bericht werden gem. § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bayern (https://www.uvp-verbund.de) unter der Kategorie „Wasserwirtschaftliche Vorhaben“ veröffentlicht und sind dort für die Dauer der genannten Auslegungsdauer zugänglich.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Gemeinden Bergen, Staudach-Egerndach, Grabenstätt, Siegsdorf und Ruhpolding und auf der Homepage des Landratsamtes unter www.traunstein.com/buerger-verwaltung/wasserrecht-und-bodenschutz ,Rubrik „Links“ veröffentlicht.
Die betroffene Öffentlichkeit sowie auch die nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen können sich bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 09.01.2026 (Äußerungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift bei folgenden Behörden äußern bzw. Stellungnahmen abgeben:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.16-Wasserrecht und Bodenschutz, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein,
- Gemeinde Bergen/Verwaltungsgemeinschaft Bergen, Bauamt, Hochfellnstr. 14, 83346 Bergen
- Gemeinde Grabenstätt, Zimmer Nr. 6, Schlossstr. 15, 83355 Grabenstätt
- Gemeinde Staudach Egerndach/Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein, Bauamt, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein,
- Gemeinde Siegsdorf, Bereich Planen und Bauen, 1. OG, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf,
- Gemeinde Ruhpolding, Bauamt, Rathausplatz 1, 83324 Ruhpolding
Es wird darauf hingewiesen, dass
- mit Ablauf der Äußerungsfrist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind;
- die Äußerungsfrist auch für solche Einwendungen gilt, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen;
- Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die zu erlassende Entscheidung einzulegen, innerhalb der oben genannten Frist Stellungnahmen abgeben können. Vorstehende Ziffer 1 gilt entsprechend;
- im Falle einer mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Äußerungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, erörtert werden oder darüber eine Online-Konsultation durchgeführt wird;
- der Erörterungstermin oder die Online-Konsultation mindestens eine Woche vorher in den Gemeinden, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Äußerungen bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation in der Regel schriftlich benachrichtigt werden;
- die Personen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation auch durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;
- Äußerungen/Einwendungen, die durch E-Mail vorgebracht werden, nicht der Schriftform genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden können;
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Staudach-Egerndach, den 28.10.2025
Gemeinde Staudach-Egerndach
(Siegel)
gez. Martina Gaukler, Erste Bürgermeisterin






















