Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Die Gemeinde Staudach-Egerndach erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

 

 

  • 1

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister oder der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin (§ 4), und  12  ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

  • 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgenden ständigen Ausschuss:

 

Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus  5  ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

 

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

  • 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Grundentschä-digung ein Sitzungsgeld von je  30,00 €  für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder eines Verwaltungsrats in einem Unternehmen der Gemeinde.

 

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten in dieser Zeit eine Pauschalentschädigung von  25,00 €  je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von  15,00 €  je volle Stunde. 4Der Anspruch entsteht jeweils bei Sitzungen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr an den Tagen von Montag bis Freitag. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(5) Die nachstehend ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Staudach-Egerndach erhalten für die regelmäßig über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit folgende Entschädigung:

  1. a) Gerätewarte für Fahrzeuge und Ausrüstung 120,00 € je Kalenderjahr,
  2. b) Jugendwarte 120,00 € je Kalenderjahr.

 

 

  • 4

 

Erster Bürgermeister / Erste Bürgermeisterin

 

Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin sind Ehrenbeamte.

 

 

  • 5

 

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.

 

 

  • 6

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12. Mai 2020 außer Kraft.

 

 

 

Staudach-Egerndach, 12. Mai 2026

 

 

(Siegel)

 

G a u k l e r

Erste Bürgermeisterin